Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist grundlegend, dass der Mandant nicht auf eine seitens der Polizei angebotene mildere Bestrafung für ein aktives Aussageverhalten iSv § 31 BtMG reinfällt.

Denn in deratigen Fällen bleibt im Nachhinein fast immer nur zu resumieren, dass der Mandant bestenfalls seitens des Gerichts eine realtiv milde Gesamtstafe für eine Vielzahl von Taten bekommen hat, für die er jedoch ohne sein eigenes Aussageverhalten nicht hätte verurteilt werden können.

Die Nutzung der „Vergünstigung“ des § 31 BtMG sollte daher allenfalls nach intensivem Aktenstudium in Absprache mit dem Verteidiger erfolgen.

Zudem kann seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft keine bindende Zusage zum Strafmaß gemacht werden.

Daher ist es im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts von besonderer Bedeutung, sich möglichst frühzeitig von einem spezialisierten Verteidiger eingehend beraten zu lassen.