Zeugenbeistand

Zeugenbeistand

Für einen Zeugen, der zugleich Verletzter im Strafverfahren ist, wurde durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 mit dem neu geregelten §§ 406d ff. StPO einige Schutz- und Beteiligungsrechte geschaffen.

Hiernach muss dem Verletzten -auf dessen Antrag hin- die mögliche Einstellung des Verfahrens oder der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt werden. Hinzu kommt, dass dem Verletzten mitgeteilt werden muss, ob der Beschuldigte in Haft genommen wurde.

Ferner hat der Verletzte über einen beauftragten Rechtsanwalt die Möglichkeit Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und sich durch diesen bei anstehenden Vernehmungen begleiten zu lassen.

Für den Fall, dass der Zeuge nicht zugleich Verletzter ist, besteht ebenfalls die Möglichkeit einen Rechtsbeistand des Vertrauens zu den Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er dies für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Rechten Gebrauch machen zu können.

In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass ein Zeuge unter gewissen Voraussetzungen von seiner Pflicht zur Aussage befreit sein kann. Hierzu bedarf es einer genauen Analyse der anstehenden Aussage und der Verwandtschaftsverhältnisse zu den Beschuldigten des Verfahrens.

Als Merksatz lässt sich hierzu festhalten, dass man immer dann, wenn die eigene Aussage einen nahen Angehöriger betrifft, Zeugen nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Zudem kann der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen in § 52 StPO genannten nahen Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung wegen seiner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

Auch besteht in den Fällen, bei denen das schutzwürdige Interesse des Zeugen nicht auf andere Weise gewahrt werden kann die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dies hat zur Folge, dass für den Zeugen keinerlei Kostenrisiko hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten entstehen kann.

Oftmals besteht die Möglichkeit, dass dem Zeugenbeistand die polizeiliche Aussage des Zeugens nochmals in Abschrift überlassen wird. Hierbei bedarf es jedoch regelmäßig des besonderen Verhandlungsgeschicks des erfahrenen Zeugenbeistands. Ein Rechtsanspruch hierauf oder gar auf eine komplette Akteneinsicht besteht regelmäßig nicht.

Als schutzwürdiges Interesse sind insbesondere zu befürchtende Repressalien gegenüber gefährdeten Zeugen zu benennen. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Zeuge -ohne Rechtsbeistand- hinsichtlich seiner Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrechte nicht hinreichend geschützt wäre.

Gerade im Hinblick auf die oft vernachlässigten Zeugenrechte ist es von besonderer Bedeutung einen erfahrenen Rechtsbeistand zu konsultieren.