Tötungsdelikte
a) Korrektur des Rücktrittshorizontz beim versuchten Tötungsdelikts
Zur Korrektur des sogenannten „Rücktrittsshorizonts“ führt der BGH in seiner Entscheidung vom 08. Mai 2012 aus, dass wenn der Täter (zunächst) davon ausging, dass das Opfer an den ihm zugefügten lebensgefährlichen Verletzungen (zwei Stiche in die Herzregion) sterben werde, eine durch das Nachtatverhalten des Opfers veranlasste rechtswirksame Korrektur des Rücktrittshorizonts von der Annahme eines beendeten in einen unbeendeten Totschlagsversuch nur dann in Betracht kommt, wenn die Änderung der Situationseinschätzung im engstem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorverhalten erfolgt.
Daran kann es fehlen, wenn der Täter alsbald nach Vornahme der Tathandlung flieht und erst dabei bemerkt, dass sich das schwer getroffene Opfer vom Tatort entfernt (, obwohl es zunächst zu Boden ging und dort zunächst auch liegen blieb).
Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen.
b) Mordmotiv: Niedriger Beweggrund -Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache-
Zum Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes führt der BGH in seiner Entscheidung vom 01. März 2012 aus, dass bei facettenreichen Motivbündeln des Täters, die aus einem in gewisser Weise nachvollziehbaren Konglomarat aus (begründeter) Eifersucht, Enttäuschung, großer Verzweifelung, narzistisch geprägter Wut, aber auch endgültiger Verlustangst bestehen, die Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf tiefster Stufe stehen und würden nicht in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen.
Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen.
c) Strafzumessung beim Totschlag
Die zur Tötung normalerweise erforderliche Gewaltanwendung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Bei Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB muss zu gunsten des Täters das Vorliegen einer Notwehrlage iSd. § 32 StGB berücksichtigt werden, selbst wenn der Täter die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes überschritten hat.
Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen.
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